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Satzung

 

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 Satzung des 

LAND-FRAUENVERBANDES Mecklenburg-Vorpommern e.V. 

§ 1 

Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen 

„LAND-FRAUENVERBAND Mecklenburg-Vorpommern e.V.“. 

(2) Der LAND-FRAUENVERBAND Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist Mitglied im 

Deutschen Landfrauenverband e.V.. 

(3) Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg. 

(4) Der Verband ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Neubrandenburg 

eingetragen. 

(5) Der Verbandsbereich erstreckt sich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern. 

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Aufgaben 

(1) Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Frauen im ländlichen 

Raum. 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Verbandes ist die Förderung 

- der Bildung und Erziehung, 

- der Kunst und Kultur, 

- des Umwelt- und Landschaftsschutzes, 

- des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums, 

- der Jugend- und Altenpflege, 

- des Wohlfahrtswesens, 

- der Völkerverständigung, 

- der Gleichberechtigung von Mann und Frau. 

Der Satzungszweck verwirklicht sich insbesondere 

- bei der Bildung und Erziehung 

durch Informations- und Bildungsveranstaltungen zu sozialen, politischen, 

kulturellen, gesundheitserzieherischen und allgemeinbildenden Fragen; 

- bei der Kunst und Kultur 

durch die Gestaltung und Durchführung kultureller Veranstaltungen u.a. in 

den Bereichen Musik, Literatur, Tanz, durch Ausstellungen und kreative 

Selbstbetätigung; 

- beim Umwelt- und Landschaftsschutz 2 

 

durch Begrünungs- und Rekultivierungsmaßnahmen sowie 

Wiederherstellung von Fauna und Flora im öffentlichen Bereich gemäß 

Bundesnaturschutzgesetz; 

- beim Heimatgedanken und traditionellen Brauchtum 

u.a. durch historische Forschung und Pflege der regionalen Sprache, Musik 

und Kleidung, das Anfertigen von Trachten und Kostümen, die Einrichtung 

von Traditionszimmern und Heimatstuben, das Anfertigen von Chroniken und 

Kalendern; 

- bei der Jugendpflege 

durch Trägerschaft von Kindereinrichtungen u.a. KITA, Jugendclubs, durch 

Ausrichten von Ferienlagern; 

- bei der Altenpflege 

durch die Unterstützung hilfsbedürftiger alter Menschen auf dem Lande, 

insbesondere durch individuelle Beratungsangebote, Unterstützung bei 

Behördengängen, gezielte Veranstaltungen zur Information, Bildung und 

Freizeitgestaltung; 

- bei der Wohlfahrtspflege 

durch die Sorge für notleidende und gefährdete Mitmenschen u.a. 

Behinderte, Suchtkranke, durch individuelle soziale Betreuung, Begleitung 

bei Behördengängen, Gesprächstherapie, die Durchführung von 

Kleidersammlungen und das Betreiben von Kleiderkammern; 

- bei der Völkerverständigung 

durch zwischenmenschliche Begegnungen, die Betreuung ausländischer 

Besucher, der Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und 

Ausländern, des Erwerbs von Wissen über andere Völker zur Förderung der 

Einsicht der Vorteile eines friedlichen Miteinanders; 

- bei der Gleichberechtigung von Mann und Frau 

durch Förderung des Abbaus der unmittelbaren Benachteiligung des 

jeweiligen Geschlechts, des Erwerbs von Wissen zur Gleichstellung und 

Gleichstellungspolitik, zur Förderung der Chancengleichheit als Bestandteil 

der Gleichstellungspolitik. 

(2) Der Verband ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell nicht gebunden. 

(3) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 

Zwecke. 

(4) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd 

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 

 

§ 3 

Mitgliedschaft 

(1) Der LAND-FRAUENVERBAND Mecklenburg-Vorpommern e.V. hat 

- ordentliche Mitglieder, 

- assoziierte Mitglieder, 

- fördernde Mitglieder, 

- Ehrenmitglieder. 

(2) Ordentliche Mitglieder 

Ordentliche Mitglieder können bestehende Kreis- und Regionalvereine/-verbände der Landfrauen sein. 

Ihre Delegierten können wählen und gewählt werden. 

(3) Assoziierte Mitglieder 

Assoziierte Mitglieder können Verbände und Organisationen mit gleicher oder 

ähnlicher Zielsetzung sein. 

Sie sind durch ein vertretungsbefugtes Mitglied des jeweiligen Verbandes 

vertreten und haben beratende Stimme. 

(4) Fördernde Mitglieder 

Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen ohne 

Stimmrecht aufgenommen werden. 

(5) Ehrenmitglieder 

Persönlichkeiten, die sich im Interesse der Landfrauen besonders verdient 

gemacht haben, können vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. 

Sie sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit, haben Rederecht. 

(6) Die Mitgliedschaft als ordentliches, assoziiertes und förderndes Mitglied ist schrift- 

lich zu beantragen, über den Antrag entscheidet der Vorstand. 

Der Vorstandsbeschluss ist dem Antragsteller innerhalb von 2 Wochen nach der 

Entscheidung schriftlich mitzuteilen. 

Hat der Vorstand den Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen eines 

Monats schriftlich verlangen, dass die Delegiertenversammlung über den Antrag 

entscheidet. Deren Entscheidung ist dem Antragsteller ebenfalls schriftlich 

mitzuteilen. 

(7) Die Mitgliedschaft endet durch 

1. Tod 

2. Austritt 

3. Auflösung 

4. Ausschluss 

Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 

Monaten vom Mitglied erklärt werden, es ist jedoch zur Zahlung des Jahresbeitrages 

verpflichtet. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Ausscheidende 

Mitgliedsorganisationen/Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

Mitgliedsorganisationen/Mitglieder können, wenn ihr Verhalten in gröblicher Weise 

gegen die Satzung verstößt, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. 

Schriftlicher Einspruch ist binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses 

beim Vorstand möglich. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig. 4 

 

§ 4 

Rechte und Pflichten 

(1) Die Mitglieder haben das Recht auf Wahrnehmung der Förderung ihrer 

Interessen nach Maßgabe der Satzung und im Rahmen der Möglichkeiten des 

Verbandes, insbesondere auf die Unterrichtung über alle für die Tätigkeit 

wichtigen Vorgänge. 

(2) Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. 

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, 

den LAND-FRAUENVERBAND bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten 

Kräften zu unterstützen, 

die Satzung und Beschlüsse der Organe zu beachten und auszuführen, 

die Zwecke des Verbandes zu fördern und über alle Vorgänge grundsätzlicher Art 

zu unterrichten, die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten. 

§ 5 

Organe 

Organe des Verbandes sind: 

1. die Delegiertenversammlung (§ 6) 

2. der Vorstand (§ 7) 

§ 6 

Delegiertenversammlung, Umlaufverfahren 

(1) Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne der 

Bestimmungen des BGB. 

Sie besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie den Vorsitzenden und 

weiteren Delegierten der Kreis- und Regionalvereine/-verbände entsprechend 

dem Delegiertenschlüssel. 

Maßgebend hierfür ist die Höhe der für das vergangene Geschäftsjahr tatsächlich 

gezahlten Jahresbeiträge. 

Die assoziierten und fördernden Mitglieder entsenden je einen Vertreter. 

(2) Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 

Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes 

erfordert oder es mindestens von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des 

Grundes schriftlich verlangt wird. 

(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte 

der nach Abs.1 stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. 

(4) Bei Beschlussunfähigkeit ist die Vorsitzende verpflichtet, binnen 4 Wochen 

eine weitere Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. 

Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, hierauf 

ist in der Einladung hinzuweisen. 5 

 

(5) Die Delegiertenversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit 

der abgegebenen Ja- und Neinstimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 

Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime 

Abstimmung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln 

der anwesenden Delegierten. 

(6) Eine Beschlussfassung kann in dringenden Fällen auch im schriftlichen 

Umlaufverfahren erfolgen. Eine Entscheidung über die Auflösung des Verbandes 

ist hiervon ausgenommen. 

Der Antrag zur Beschlussfassung ist vom Vorstand den Delegierten zuzuleiten 

und der Grund der Dringlichkeit eines Umlaufbeschlusses anzugeben. 

Die stimmberechtigten Delegierten können innerhalb von zwei Wochen ihre 

Stimme schriftlich gegenüber dem Vorstand abgeben. Die Frist beginnt einen Tag 

nach Versendung des Beschlussvorschlages durch den Vorstand. Für die 

Einhaltung der Frist ist der Eingang der Stimmabgabe beim Vorstand maßgeblich. 

Ist ein Beschluss im Umlaufverfahren gefasst worden, hat der Vorstand ein 

Protokoll zu fertigen, in das insbesondere aufzunehmen ist, wann der 

Beschlussvorschlag den Delegierten zugeleitet worden ist und wann welche 

Delegierten ihre Stimme zu dem Beschlussvorschlag abgegeben haben. Das 

Protokoll über die Beschlussfassung ist allen Mitgliedern schriftlich zuzusenden 

(7) Die Delegiertenversammlung ist zuständig für 

1. die Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Verbandes; 

2. die Entgegennahme des Jahresberichtes; 

3. die Genehmigung der Jahresrechnung, des Prüfungsberichtes der 

Rechnungsprüferinnen und der Bilanz; 

4. die Entlastung des Vorstandes; 

5. die Wahl des Vorstandes; 

6. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages; 

7. den Beschluss der Beitragsordnung; 

8. die Bestellung von drei Rechnungsprüferinnen; 

9. die endgültige Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von 

Mitgliedern; 

10. die Bestätigung der Wahlordnung des Verbandes; 

11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes; 

12. den Beschluss über Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder. 

§ 7 

Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Die genaue Personenzahl 

wird jeweils von der Delegiertenversammlung vor der Wahl festgelegt. 

Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende und ihre 

erste und zweite Stellvertreterin. 

Die Vorsitzende und die erste und zweite Stellvertreterin bilden den 

vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB, jede ist für sich allein 

berechtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 

Intern gilt: Bei Verhinderung der Vorsitzenden wird die erste Stellvertreterin, bei 

Verhinderung der Vorsitzenden und der ersten Stellvertreterin, die zweite 

Stellvertreterin tätig. 6 

 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für die 

Dauer von 4 Jahren in geheimer Wahl gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im 

Amt. Gewählt ist, wer mittels Stimmzettel die einfache Stimmenmehrheit erreicht. 

Der Verband kann sich eine Wahlordnung geben, in der Näheres geregelt wird. 

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt 

aus, so kann der Vorstand dieses Amt durch Kooption bis zum Ablauf der 

verbleibenden Amtszeit neu besetzen. 

(4) Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich. 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend 

sind. Eine Teilnahme an der Sitzung ist auch mittels Video- oder Telefon- 

konferenz möglich. Beschlussfassungen können auch im schriftlichen 

Umlaufverfahren erfolgen. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. 

Bei Stimmengleichheit ist die Meinung der Vorsitzenden entscheidend. 

(6) Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Verbandes, soweit sie nicht durch die 

Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, zuständig. 

Insbesondere für 

1. die Erarbeitung von Empfehlungen für die Tätigkeit des Verbandes; 

2. die Durchsetzung der von der Delegiertenversammlung gefassten 

Entscheidungen; 

3. die Beratung der Jahresrechnung, der Bilanz, des Haushaltsvoranschlages 

und des Jahresberichtes; 

4. die Vorbereitung der Sitzung der Delegiertenversammlung; 

5. die Einstellung und Kündigung der Geschäftsführerin sowie der 

Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle; 

6. die Berufung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen zur Bearbeitung 

besonderer Aufgaben; 

7. die Erarbeitung einer Wahlordnung; 

8. die Stellungnahme an die Öffentlichkeit; 

9. die Festlegung des Delegiertenschlüssels. 

(7) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 

(8) Zur Erfüllung der Vorstandsaufgaben können den Vorstandsmitgliedern 

Aufwandsentschädigungen und eine pauschale Vergütung für Zeitversäumnis in 

Form von Sitzungsgeldern gezahlt werden. 

§ 8 

Mitgliedsbeiträge 

(1) Zur Deckung seiner Ausgaben erhebt der Verband Mitgliedsbeiträge. Die 

Höhe der Beiträge an den Landfrauenverband regelt die Beitragsordnung. 

(2) Die Haftung bei Rechtsgeschäften ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. 7 

 

§ 9 

Geschäftsstelle 

(1) Die Vorsitzende übt die oberste Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle aus. 

(2) Die Geschäftsstelle des Verbandes wird von der Geschäftsführerin geleitet. 

Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung und im Auftrage des Vorstandes, an den Vorstandssitzungen nimmt sie ohne Stimmrecht teil. 

(3) Die Geschäftsführerin ist Dienstvorgesetzte der Angestellten der Geschäfts- 

stelle des Verbandes. 

(4) Die Geschäftsführerin ist für die Erstellung der Jahresrechnung, der Bilanz, 

des Haushaltsvoranschlages und des Jahresberichtes zuständig. 

(5) Die Geschäftsführerin kann für die Durchführung von bestimmten Rechts- 

geschäften eine Vertretungsvollmacht vom Vorstand übertragen werden, die 

sie auf sachkompetente Mitarbeiter/innen übertragen kann. 

§ 10 

Einberufung der Organe und Niederschriften 

(1) Die Einberufung von Sitzungen des Vorstandes hat unter Wahrung einer Frist 

von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Angaben der Tagesordnung zu erfolgen. 

Aus wichtigem Grund kann eine Sitzung auch kurzfristig schriftlich einberufen 

werden. 

Eine Ergänzung der Tagesordnung um weitere Beratungsgegenstände ist 

zulässig, wenn dieses mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird. 

(2) Die Einberufung von Delegiertenversammlungen hat unter Einhaltung einer Frist 

von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 

(3) Alle laut dieser Satzung vorgesehenen schriftlichen Einladungen können auch per 

E-Mail erfolgen. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt 

schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt an die von dem 

Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die Mitteilung von Adressänderungen 

oder Änderungen von E-Mail – Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. 

(4) Die Vorsitzende beruft die Sitzungen der Organe des Verbandes ein und leitet sie. 

(5) Über alle Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von der 

Vorsitzenden und der Geschäftsführerin zu unterzeichnen sind. 

Die Niederschrift über Delegiertenversammlungen ist allen Mitgliedern des 

Vorstandes und den delegierenden Kreis- und Regionalvereinen/-verbänden, 

die Niederschrift über Vorstandssitzungen allen Mitgliedern des Vorstandes 

zuzusenden. 8 

 

§ 11 

Auflösung - Liquidation 

(1) Die Delegiertenversammlung, die über die Auflösung des Verbandes beschließt, 

soll auch darüber beschließen, wer die Liquidation durchzuführen hat. Mangels 

eines solchen Beschlusses wird die Liquidation durch den Vorstand i.S. des BGB 

durchgeführt. 

(2) Für die Auflösung bzw. Liquidation des Verbandes ist eine Mehrheit von drei 

Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

(3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt 

das Vermögen des Vereins an den Landesfrauenrat Mecklenburg-Vorpommern 

e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu 

verwenden hat. 

§ 12 

Sonstige Regelungen und Inkrafttreten 

Die vorstehende geänderte Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 15.10.2021 in 18273 Güstrow beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Ergeben sich anlässlich der Eintragung gegenüber dem zuständigen Registergericht aus Formulierungen dieser Satzung Unklarheiten und Schwierigkeiten, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Korrekturen vorzunehmen. 

Soweit in dieser Satzung Formulierungen in femininer Form verwendet werden, sind damit gleichzeitig und gleichwertig auch männliche sowie diverse Personen gemeint und bezeichnet. 

Vorsitzende LFV M-V e.V. ____________________________ 

1.Stellvertreterin ____________________________ 

2.Stellvertreterin ____________________________