Satzung
Satzung des
LAND-FRAUENVERBANDES Mecklenburg-Vorpommern e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
„LAND-FRAUENVERBAND Mecklenburg-Vorpommern e.V.“.
(2) Der LAND-FRAUENVERBAND Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist Mitglied im
Deutschen Landfrauenverband e.V..
(3) Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg.
(4) Der Verband ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Neubrandenburg
eingetragen.
(5) Der Verbandsbereich erstreckt sich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Frauen im ländlichen
Raum.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Verbandes ist die Förderung
- der Bildung und Erziehung,
- der Kunst und Kultur,
- des Umwelt- und Landschaftsschutzes,
- des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums,
- der Jugend- und Altenpflege,
- des Wohlfahrtswesens,
- der Völkerverständigung,
- der Gleichberechtigung von Mann und Frau.
Der Satzungszweck verwirklicht sich insbesondere
- bei der Bildung und Erziehung
durch Informations- und Bildungsveranstaltungen zu sozialen, politischen,
kulturellen, gesundheitserzieherischen und allgemeinbildenden Fragen;
- bei der Kunst und Kultur
durch die Gestaltung und Durchführung kultureller Veranstaltungen u.a. in
den Bereichen Musik, Literatur, Tanz, durch Ausstellungen und kreative
Selbstbetätigung;
- beim Umwelt- und Landschaftsschutz
durch Begrünungs- und Rekultivierungsmaßnahmen sowie
Wiederherstellung von Fauna und Flora im öffentlichen Bereich gemäß
Bundesnaturschutzgesetz;
- beim Heimatgedanken und traditionellen Brauchtum
u.a. durch historische Forschung und Pflege der regionalen Sprache, Musik
und Kleidung, das Anfertigen von Trachten und Kostümen, die Einrichtung
von Traditionszimmern und Heimatstuben, das Anfertigen von Chroniken und
Kalendern;
- bei der Jugendpflege
durch Trägerschaft von Kindereinrichtungen u.a. KITA, Jugendclubs, durch
Ausrichten von Ferienlagern;
- bei der Altenpflege
durch die Unterstützung hilfsbedürftiger alter Menschen auf dem Lande,
insbesondere durch individuelle Beratungsangebote, Unterstützung bei
Behördengängen, gezielte Veranstaltungen zur Information, Bildung und
Freizeitgestaltung;
- bei der Wohlfahrtspflege
durch die Sorge für notleidende und gefährdete Mitmenschen u.a.
Behinderte, Suchtkranke, durch individuelle soziale Betreuung, Begleitung
bei Behördengängen, Gesprächstherapie, die Durchführung von
Kleidersammlungen und das Betreiben von Kleiderkammern;
- bei der Völkerverständigung
durch zwischenmenschliche Begegnungen, die Betreuung ausländischer
Besucher, der Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und
Ausländern, des Erwerbs von Wissen über andere Völker zur Förderung der
Einsicht der Vorteile eines friedlichen Miteinanders;
- bei der Gleichberechtigung von Mann und Frau
durch Förderung des Abbaus der unmittelbaren Benachteiligung des
jeweiligen Geschlechts, des Erwerbs von Wissen zur Gleichstellung und
Gleichstellungspolitik, zur Förderung der Chancengleichheit als Bestandteil
der Gleichstellungspolitik.
(2) Der Verband ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell nicht gebunden.
(3) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der LAND-FRAUENVERBAND Mecklenburg-Vorpommern e.V. hat
- ordentliche Mitglieder,
- assoziierte Mitglieder,
- fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können bestehende Kreis- und Regionalvereine/-verbände sein.
Ihre Delegierten können wählen und gewählt werden.
(3) Assoziierte Mitglieder
Assoziierte Mitglieder können Verbände und Organisationen mit gleicher oder
ähnlicher Zielsetzung sein.
Sie sind durch ein vertretungsbefugtes Mitglied des jeweiligen Verbandes
vertreten und haben beratende Stimme.
(4) Fördernde Mitglieder
Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen ohne
Stimmrecht aufgenommen werden.
(5) Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich im Interesse der Landfrauen besonders verdient
gemacht haben, können vom Landesvorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Sie sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit, haben Rederecht.
(6) Die Mitgliedschaft als ordentliches, assoziiertes und förderndes Mitglied ist schrift-
lich zu beantragen, über den Antrag entscheidet der Landesvorstand.
Der Vorstandsbeschluss ist dem Antragsteller innerhalb von 2 Wochen nach der
Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
Hat der Vorstand den Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen eines
Monats schriftlich verlangen, dass die Delegiertenversammlung über den Antrag
entscheidet. Deren Entscheidung ist dem Antragsteller ebenfalls schriftlich
mitzuteilen.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod
2. Austritt
3. Auflösung
4. Ausschluss
Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3
Monaten vom Mitglied erklärt werden, es ist jedoch zur Zahlung des
Jahresbeitrages verpflichtet. Der Austritt muss dem Landesvorstand schriftlich
erklärt werden.
Ausscheidende Mitgliedsorganisationen/Mitglieder haben keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen.
Mitgliedsorganisationen/Mitglieder können, wenn ihr Verhalten in gröblicher
Weise gegen die Satzung verstößt, durch Beschluss des Landesvorstandes
ausgeschlossen werden.
Schriftlicher Einspruch ist binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses
beim Vorstand möglich. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig.
§ 4
Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder haben das Recht auf Wahrnehmung der Förderung ihrer
Interessen nach Maßgabe der Satzung und im Rahmen der Möglichkeiten des
Verbandes, insbesondere auf die Unterrichtung über alle für die Tätigkeit
wichtigen Vorgänge.
(2) Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
den LAND-FRAUENVERBAND bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten
Kräften zu unterstützen,
die Satzung und Beschlüsse der Organe zu beachten und auszuführen,
die Zwecke des Verbandes zu fördern und über alle Vorgänge grundsätzlicher Art
zu unterrichten, die Beiträge fristgemäß zu entrichten.
§ 5
Organe
Organe des Verbandes sind:
1. die Delegiertenversammlung (§ 6)
2. der Vorstand (§ 7)
§ 6
Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne der
Bestimmungen des BGB.
Sie besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes sowie den Vorsitzenden
der Kreis- und Regionalvereine/-verbände und weiteren entsprechend dem
Delegiertenschlüssel.
Maßgebend hierfür ist die Höhe der für das vergangene Geschäftsjahr tatsächlich
gezahlten Jahresbeiträge.
Die assoziierten und fördernden Mitglieder entsenden je einen Vertreter.
(2) Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes
erfordert oder es mindestens von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des
Grundes schriftlich verlangt wird.
(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der nach Abs.1 möglichen Stimmen abgegeben werden kann.
(4) Bei Beschlussunfähigkeit ist die Landesvorsitzende verpflichtet, binnen 4 Wochen
eine weitere Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Delegiertenversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Ja- und Neinstimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime
Abstimmung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Delegierten.
Für die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen
der anwesenden Delegierten erforderlich.
(6) Die Delegiertenversammlung ist zuständig für
1. die Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Verbandes;
2. die Entgegennahme des Jahresberichtes;
3. die Genehmigung der Jahresrechnung, des Prüfungsberichtes der
Rechnungsprüferinnen und der Bilanz;
4. die Entlastung des Vorstandes;
5. die Wahl des Vorstandes;
6. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
7. den Beschluss der Beitragsordnung;
8. die Bestellung von drei Rechnungsprüferinnen;
9. die endgültige Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern;
10. die Bestätigung der Wahlordnung des Verbandes;
11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes;
12. den Beschluss über Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, der ersten und zweiten
Stellvertreterin sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Die Vorsitzende und die erste und zweite Stellvertreterin bilden den Vorstand im
Sinne des § 26 BGB, jede ist für sich allein berechtigt, den Verband gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten.
Bei Verhinderung der Vorsitzenden wird die erste Stellvertreterin, bei
Verhinderung der Vorsitzenden und der ersten Stellvertreterin, die zweite
Stellvertreterin tätig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für die
Dauer von 4 Jahren in geheimer Wahl gewählt.
Gewählt ist, wer mittels Stimmzettel die absolute Stimmenmehrheit erreicht.
Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt
aus, so erfolgt eine Kooptation der Kandidatin mit der nächsten höheren
Stimmenanzahl bei der vorhergehenden Wahl.
(4) Der Vorstand tagt vierteljährlich, bei Bedarf öfter.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig ,wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend
sind. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist die Meinung der Vorsitzenden entscheidend. Bei
Beschlussunfähigkeit muss die Vorsitzende unter Wahrung einer angemessenen
Frist eine weitere Sitzung des Vorstandes mit der gleichen Tagesordnung ein-
berufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Verbandes, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, zuständig.
Insbesondere für
1. die Erarbeitung von Empfehlungen für die Tätigkeit des Verbandes;
2. die Durchsetzung der von der Delegiertenversammlung gefassten
Entscheidungen;
3. die Beratung der Jahresrechnung, der Bilanz, des Haushaltsvoranschlages
und des Jahresberichtes;
4. die Vorbereitung der Sitzung der Delegiertenversammlung;
5. die Einstellung und Kündigung der Geschäftsführerin sowie der
Mitarbeiterinnen der Landesgeschäftsstelle;
6. die Berufung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen zur Bearbeitung
besonderer Aufgaben;
7. die Erarbeitung einer Wahlordnung;
8. die Stellungnahme an die Öffentlichkeit;
9. die Festlegung des Delegiertenschlüssels.
(7) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(8) Zur Erfüllung der Vorstandsaufgaben können den Vorstandsmitgliedern
Aufwandsentschädigungen und eine pauschale Vergütung für Zeitversäumnis in
Form von Sitzungsgeldern gezahlt werden.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
(1) Zur Deckung seiner Ausgaben erhebt der Verband Mitgliedsbeiträge. Die
Höhe der Beiträge an den Landfrauenverband regelt die Beitragsordnung.
(2) Die Haftung bei Rechtsgeschäften ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 9
Landesgeschäftsstelle
(1) Die Landesvorsitzende übt die oberste Dienstaufsicht über die Landesgeschäfts-
stelle aus.
(2) Die Geschäftsstelle des Verbandes wird von der Geschäftsführerin geleitet.
Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung und im Auftrage des Vorstandes, an den Vorstandssitzungen nimmt sie ohne Stimmrecht teil.
(3) Die Geschäftsführerin ist Dienstvorgesetzte der Angestellten der Geschäfts-
stelle des Verbandes.
(4) Die Geschäftsführerin ist für die Erstellung der Jahresrechnung, der Bilanz,
des Haushaltsvoranschlages und des Jahresberichtes zuständig.
(5) Die Geschäftsführerin kann für die Durchführung von bestimmten Rechts-
geschäften eine Vertretungsvollmacht vom Vorstand übertragen werden, die
sie auf sachkompetente Mitarbeiter/innen übertragen kann.
§ 10
Einberufung der Organe und Niederschriften
(1) Die Einberufung von Sitzungen des Vorstandes hat unter Wahrung einer Frist
von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Angaben der Tagesordnung zu erfolgen.
Aus wichtigem Grund kann eine Sitzung auch kurzfristig telegrafisch,
fernmündlich oder per Fax einberufen werden.
Eine Ergänzung der Tagesordnung um weitere Beratungsgegenstände ist
zulässig, wenn dieses mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird.
(2) Die Einberufung von Delegiertenversammlungen hat unter Einhaltung einer Frist
von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(3) Die Vorsitzende beruft die Sitzungen der Organe des Verbandes ein und leitet sie.
(4) Über alle Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von der
Vorsitzenden und der Geschäftsführerin zu unterzeichnen sind.
Die Niederschrift über Delegiertenversammlungen ist allen Mitgliedern des
Vorstandes und den delegierenden Kreis- und Regionalvereinen/-verbänden,
die Niederschrift über Vorstandssitzungen allen Mitgliedern des Vor-
standes zuzusenden.
§ 11
Auflösung und Liquidation
(1) Die Delegiertenversammlung, die über die Auflösung des Verbandes beschließt,
soll auch darüber beschließen, wer die Liquidation durchzuführen hat. Mangels
eines solchen Beschlusses wird die Liquidation durch den Vorstand i.S. des BGB
durchgeführt.
(2) Für die Auflösung bzw. Liquidation des Verbandes ist eine Mehrheit von drei
Vierteln die anwesenden und vertretenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Landesfrauenrat Mecklenburg-Vorpommern
e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 12
Sonstige Regelungen und Inkrafttreten
Die vorstehende geänderte Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 10.05.2014 im Schullandheim Bremerhagen in 18519 Sundhagen beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Ergeben sich anlässlich der Eintragung gegenüber dem zuständigen Registergericht aus Formulierungen dieser Satzung Unklarheiten und Schwierigkeiten, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Korrekturen vorzunehmen.
Soweit in dieser Satzung Formulierungen in femininer Form verwendet werden, sind damit gleichzeitig und gleichwertig auch männliche Personen gemeint und bezeichnet.
Vorsitzende LFV M-V e.V. gez. Dr. Heike Müller
1.Stellvertreterin gez. Heidemarie Becker
2.Stellvertreterin gez. Claudia Nielsen-Rosenkranz
Die oben dargestellte Satzung können Sie sich als PDF-Datei hier herunterladen.