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Satzung

Satzung des

 

LAND-FRAUENVERBANDES Mecklenburg-Vorpommern e.V.

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

     „LAND-FRAUENVERBAND Mecklenburg-Vorpommern e.V.“.

(2) Der LAND-FRAUENVERBAND Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist Mitglied im

     Deutschen Landfrauenverband e.V..

(3) Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg.

(4) Der Verband ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Neubrandenburg

     eingetragen.

(5) Der Verbandsbereich erstreckt sich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  2

  Zweck und Aufgaben

 (1) Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Frauen im ländlichen

     Raum.

     Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

     Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

     Zweck des Verbandes ist die Förderung

             - der Bildung und Erziehung,

            - der Kunst und Kultur,

            - des Umwelt- und Landschaftsschutzes,

            - des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums,

            - der Jugend- und Altenpflege,

            - des Wohlfahrtswesens,

            - der Völkerverständigung,

            - der Gleichberechtigung von Mann und Frau.

 Der Satzungszweck verwirklicht sich insbesondere

            - bei der Bildung und Erziehung

              durch Informations- und Bildungsveranstaltungen zu sozialen, politischen,

              kulturellen, gesundheitserzieherischen und allgemeinbildenden Fragen;

            - bei der Kunst und Kultur

              durch die Gestaltung und Durchführung kultureller Veranstaltungen u.a. in

  den Bereichen Musik, Literatur, Tanz, durch Ausstellungen und kreative

  Selbstbetätigung;

             - beim Umwelt- und Landschaftsschutz

              durch Begrünungs- und Rekultivierungsmaßnahmen sowie

              Wiederherstellung von Fauna und Flora im öffentlichen Bereich gemäß

Bundesnaturschutzgesetz;

             - beim Heimatgedanken und traditionellen Brauchtum

              u.a. durch historische Forschung und Pflege der regionalen Sprache, Musik

              und Kleidung, das Anfertigen von Trachten und Kostümen, die Einrichtung

  von Traditionszimmern und Heimatstuben, das Anfertigen von Chroniken und

  Kalendern;

 - bei der Jugendpflege

  durch Trägerschaft von Kindereinrichtungen u.a. KITA, Jugendclubs, durch

  Ausrichten von Ferienlagern;

 - bei der Altenpflege

  durch die Unterstützung hilfsbedürftiger alter Menschen auf dem Lande,

  insbesondere durch individuelle Beratungsangebote, Unterstützung bei

  Behördengängen, gezielte Veranstaltungen zur Information, Bildung und

  Freizeitgestaltung;

 - bei der Wohlfahrtspflege

  durch die Sorge für notleidende und gefährdete Mitmenschen u.a.

  Behinderte, Suchtkranke, durch individuelle soziale Betreuung, Begleitung

  bei Behördengängen, Gesprächstherapie, die Durchführung von

  Kleidersammlungen und das Betreiben von Kleiderkammern;

- bei der Völkerverständigung

  durch zwischenmenschliche Begegnungen, die Betreuung ausländischer

  Besucher, der Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und

  Ausländern, des Erwerbs von Wissen über andere Völker zur Förderung der

  Einsicht der Vorteile eines friedlichen Miteinanders;

 - bei der Gleichberechtigung von Mann und Frau

  durch Förderung des Abbaus der unmittelbaren Benachteiligung des

  jeweiligen Geschlechts, des Erwerbs von Wissen zur Gleichstellung und

  Gleichstellungspolitik, zur Förderung der Chancengleichheit als Bestandteil

  der Gleichstellungspolitik.

(2) Der Verband ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell nicht gebunden.

(3) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

     Zwecke.

(4) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

     sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Der LAND-FRAUENVERBAND Mecklenburg-Vorpommern e.V. hat

            - ordentliche Mitglieder,

            - assoziierte Mitglieder,

            - fördernde Mitglieder,

            - Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können bestehende Kreis- und Regionalvereine/-verbände sein.

     Ihre Delegierten können wählen und gewählt werden.

(3) Assoziierte Mitglieder

     Assoziierte Mitglieder können Verbände und Organisationen mit gleicher oder

     ähnlicher Zielsetzung sein.

     Sie sind durch ein vertretungsbefugtes Mitglied des jeweiligen Verbandes

     vertreten und haben beratende Stimme.

(4) Fördernde Mitglieder

     Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen ohne

     Stimmrecht aufgenommen werden.

(5) Ehrenmitglieder

     Persönlichkeiten, die sich im Interesse der Landfrauen besonders verdient

     gemacht haben, können vom Landesvorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.

     Sie sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit, haben Rederecht.

(6) Die Mitgliedschaft als ordentliches, assoziiertes und förderndes Mitglied ist schrift-

     lich zu beantragen, über den Antrag entscheidet der Landesvorstand.

     Der Vorstandsbeschluss ist dem Antragsteller innerhalb von 2 Wochen nach der

     Entscheidung schriftlich mitzuteilen.

     Hat der Vorstand den Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen eines

     Monats schriftlich verlangen, dass die Delegiertenversammlung über den Antrag

     entscheidet. Deren Entscheidung ist dem Antragsteller ebenfalls schriftlich

     mitzuteilen.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch

            1. Tod

            2. Austritt

            3. Auflösung

            4. Ausschluss

     Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3

     Monaten vom Mitglied erklärt werden, es ist jedoch zur Zahlung des

     Jahresbeitrages verpflichtet. Der Austritt muss dem Landesvorstand schriftlich     

     erklärt werden.

     Ausscheidende Mitgliedsorganisationen/Mitglieder haben keinen Anspruch auf

     das Vereinsvermögen.

      Mitgliedsorganisationen/Mitglieder können, wenn ihr Verhalten in gröblicher

     Weise gegen die Satzung verstößt, durch Beschluss des Landesvorstandes

     ausgeschlossen werden.

     Schriftlicher Einspruch ist binnen eines Monats nach Zugang des  Beschlusses

     beim Vorstand möglich. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 4

Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder haben das Recht auf Wahrnehmung der Förderung ihrer

     Interessen nach Maßgabe der Satzung und im Rahmen der Möglichkeiten des

     Verbandes, insbesondere auf die Unterrichtung über alle für die Tätigkeit

     wichtigen Vorgänge.

(2) Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,

     den LAND-FRAUENVERBAND bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten

     Kräften zu unterstützen,

     die Satzung und Beschlüsse der Organe zu beachten und auszuführen,

     die Zwecke des Verbandes zu fördern und über alle Vorgänge grundsätzlicher Art

     zu unterrichten, die Beiträge fristgemäß zu entrichten.

 

§ 5

Organe

 Organe des Verbandes sind:

1. die Delegiertenversammlung (§ 6)

2. der Vorstand (§ 7)

 

§ 6

Delegiertenversammlung

 (1) Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne der

     Bestimmungen des BGB.

     Sie besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes sowie den Vorsitzenden

     der Kreis- und Regionalvereine/-verbände und weiteren entsprechend dem

     Delegiertenschlüssel.

     Maßgebend hierfür ist die Höhe der für das vergangene Geschäftsjahr tatsächlich

     gezahlten Jahresbeiträge.

     Die assoziierten und fördernden Mitglieder entsenden je einen Vertreter.

(2) Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

     Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes

     erfordert oder es mindestens von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des

     Grundes schriftlich verlangt wird.

(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte

     der nach Abs.1 möglichen Stimmen abgegeben werden kann.

(4) Bei Beschlussunfähigkeit ist die Landesvorsitzende verpflichtet, binnen 4 Wochen

     eine weitere Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

     Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, hierauf

     ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Die Delegiertenversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit

     der abgegebenen Ja- und Neinstimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

     Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime

     Abstimmung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln

     der anwesenden Delegierten.

     Für die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen

     der anwesenden Delegierten erforderlich.

(6) Die Delegiertenversammlung ist zuständig für

            1. die Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Verbandes;

            2. die Entgegennahme des Jahresberichtes;

            3. die Genehmigung der Jahresrechnung, des Prüfungsberichtes der

                Rechnungsprüferinnen und der Bilanz;

            4. die Entlastung des Vorstandes;

            5. die Wahl des Vorstandes;

            6. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;

            7. den Beschluss der Beitragsordnung;

            8. die Bestellung von drei Rechnungsprüferinnen;

            9. die endgültige Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von

                Mitgliedern;

        10. die Bestätigung der Wahlordnung des Verbandes;

        11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes;

        12. den Beschluss über Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder.

 

§ 7

Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, der ersten und zweiten

     Stellvertreterin sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

     Die Vorsitzende und die erste und zweite Stellvertreterin bilden den Vorstand im

     Sinne des § 26 BGB, jede ist für sich allein berechtigt, den Verband gerichtlich

     und außergerichtlich zu vertreten.

     Bei Verhinderung der Vorsitzenden  wird die erste Stellvertreterin, bei

     Verhinderung der Vorsitzenden und der ersten Stellvertreterin, die zweite

     Stellvertreterin tätig.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für die

     Dauer von 4 Jahren in geheimer Wahl gewählt.

     Gewählt ist, wer mittels Stimmzettel die absolute Stimmenmehrheit erreicht.

     Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt

     aus, so erfolgt eine Kooptation der Kandidatin mit der nächsten höheren

     Stimmenanzahl bei der vorhergehenden Wahl.

(4) Der Vorstand tagt vierteljährlich, bei Bedarf öfter.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig ,wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend

     sind. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei

     Stimmengleichheit ist die Meinung der Vorsitzenden entscheidend. Bei

     Beschlussunfähigkeit muss die Vorsitzende unter Wahrung einer angemessenen

     Frist eine weitere Sitzung des Vorstandes mit der gleichen Tagesordnung ein-

     berufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Verbandes, soweit sie nicht durch die

     Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, zuständig.

     Insbesondere für

            1. die Erarbeitung von Empfehlungen für die Tätigkeit des Verbandes;

            2. die Durchsetzung der von der Delegiertenversammlung gefassten

               Entscheidungen;

            3. die Beratung der Jahresrechnung, der Bilanz, des Haushaltsvoranschlages

               und des Jahresberichtes;

            4. die Vorbereitung der Sitzung der Delegiertenversammlung;

            5. die Einstellung und Kündigung der Geschäftsführerin sowie der

               Mitarbeiterinnen der Landesgeschäftsstelle;

            6. die Berufung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen zur Bearbeitung

               besonderer Aufgaben;

            7. die Erarbeitung einer Wahlordnung;

            8. die Stellungnahme an die Öffentlichkeit;

           9. die Festlegung des Delegiertenschlüssels.

 

(7) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(8) Zur Erfüllung der Vorstandsaufgaben können den Vorstandsmitgliedern

     Aufwandsentschädigungen und eine pauschale Vergütung für Zeitversäumnis in 

     Form von Sitzungsgeldern gezahlt werden.

 

§ 8

Mitgliedsbeiträge

(1) Zur Deckung seiner Ausgaben erhebt der Verband Mitgliedsbeiträge. Die

     Höhe der Beiträge an den Landfrauenverband regelt die Beitragsordnung.

(2) Die Haftung bei Rechtsgeschäften ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

 

§ 9

Landesgeschäftsstelle

(1) Die Landesvorsitzende übt die oberste Dienstaufsicht über die Landesgeschäfts-

     stelle aus.

(2) Die Geschäftsstelle des Verbandes wird von der Geschäftsführerin geleitet.

Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung und im Auftrage des Vorstandes, an den Vorstandssitzungen nimmt sie ohne Stimmrecht teil.

(3) Die Geschäftsführerin ist Dienstvorgesetzte der Angestellten der Geschäfts-

     stelle des Verbandes.

(4) Die Geschäftsführerin ist für die Erstellung der Jahresrechnung, der Bilanz,

     des Haushaltsvoranschlages und des Jahresberichtes zuständig.

(5) Die Geschäftsführerin kann für die Durchführung von bestimmten Rechts-

     geschäften eine Vertretungsvollmacht vom Vorstand übertragen werden, die

     sie auf sachkompetente Mitarbeiter/innen übertragen kann.

 

 

§ 10

Einberufung der Organe und Niederschriften

(1) Die Einberufung von Sitzungen des Vorstandes hat unter Wahrung einer Frist

     von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Angaben der Tagesordnung zu erfolgen.

     Aus wichtigem Grund kann eine Sitzung auch kurzfristig telegrafisch,

     fernmündlich oder per Fax einberufen werden.

     Eine Ergänzung der Tagesordnung um weitere Beratungsgegenstände ist

     zulässig, wenn dieses mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird.

(2) Die Einberufung von Delegiertenversammlungen hat unter Einhaltung einer Frist

     von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(3) Die Vorsitzende beruft die Sitzungen der Organe des Verbandes ein und leitet sie.

(4) Über alle Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von der

     Vorsitzenden und der Geschäftsführerin zu unterzeichnen sind.

     Die Niederschrift über Delegiertenversammlungen ist allen Mitgliedern des

     Vorstandes und den delegierenden Kreis- und Regionalvereinen/-verbänden,

     die Niederschrift über Vorstandssitzungen allen Mitgliedern des Vor-

     standes zuzusenden.    

 

§ 11

Auflösung und Liquidation

(1) Die Delegiertenversammlung, die über die Auflösung des Verbandes beschließt,

     soll auch darüber beschließen, wer die Liquidation durchzuführen hat. Mangels

     eines solchen Beschlusses wird die Liquidation durch den Vorstand i.S. des BGB

     durchgeführt.

(2) Für die Auflösung bzw. Liquidation des Verbandes ist eine Mehrheit von drei

     Vierteln die anwesenden und vertretenden stimmberechtigten Mitglieder

     erforderlich.

(3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

     das Vermögen des Vereins an den Landesfrauenrat Mecklenburg-Vorpommern

     e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu

     verwenden hat.

 

§ 12

Sonstige Regelungen und Inkrafttreten

Die vorstehende geänderte Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 10.05.2014 im Schullandheim Bremerhagen in 18519 Sundhagen beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Ergeben sich anlässlich der Eintragung gegenüber dem zuständigen Registergericht aus Formulierungen dieser Satzung Unklarheiten und Schwierigkeiten, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Korrekturen vorzunehmen.

Soweit in dieser Satzung Formulierungen in femininer Form verwendet werden, sind damit gleichzeitig und gleichwertig auch männliche Personen gemeint und bezeichnet.

Vorsitzende LFV M-V e.V.             gez. Dr. Heike Müller
1.Stellvertreterin                         gez. Heidemarie Becker
2.Stellvertreterin                         gez. Claudia Nielsen-Rosenkranz

Die oben dargestellte Satzung können Sie sich als PDF-Datei hier herunterladen.